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   FG Düsseldorf, 13.05.2002 - 1 K 5072/00 E   

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https://dejure.org/2002,7430
FG Düsseldorf, 13.05.2002 - 1 K 5072/00 E (https://dejure.org/2002,7430)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.05.2002 - 1 K 5072/00 E (https://dejure.org/2002,7430)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Mai 2002 - 1 K 5072/00 E (https://dejure.org/2002,7430)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Einkünfte; 1/5-Regelung; negatives verbleibendes Einkommen; Arbeitslosengeld; Progressionsvorbehalt - Einkommensteuererhöhende Auswirkung des Progressionsvorbehalts nur bei positivem zu versteuerndem Einkommen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuererhöhende Auswirkung des Progressionsvorbehalts nur bei positivem zu versteuerndem Einkommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 1454
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 23.10.1989 - GrS 2/87

    Zur betragsmäßigen Erweiterung einer Anfechtungsklage gegen einen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.05.2002 - 1 K 5072/00
    Die Benennung eines bezifferten Klageantrags bewirkt nämlich in der Regel nicht, dass der Kläger eine Teilbestandskraft der Steuerfestsetzung herbeiführen will (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 23.10.1989, GrS 2/87, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II 1990, 327).
  • BFH, 18.05.1994 - I R 99/93

    Bei Berechnung der Einkommensteuer auf Einkünfte aus der Vergütung für eine

    Auszug aus FG Düsseldorf, 13.05.2002 - 1 K 5072/00
    Mangels einer eigenständigen Regelung über die Anwendung eines von den allgemeinen Vorschriften abweichenden Steuersatzes finden demgemäß die allgemeinen Tarifvorschriften, einschließlich des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) Anwendung (BFH-Urteil vom 18.5.1994 I R 99/93, BStBl II 1994, 845).
  • BFH, 17.01.2008 - VI R 44/07

    Steuerberechnung beim Zusammentreffen von Tarifermäßigung und

    cc) Nach dem Urteil des FG Düsseldorf vom 13. Mai 2002 1 K 5072/00 E (EFG 2002, 1454) sind die Progressionseinkünfte im Rahmen der Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG nur zu berücksichtigen, wenn das --negative-- verbleibende zvE zuzüglich der Progressionseinkünfte positiv ist.
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2007 - 6 K 1128/01

    Fünftelung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte bei der

    Um dieses sinnwidrige Ergebnis zu vermeiden, ist es hingegen nicht geboten, die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen bei der Berechnung in den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG, wenn das verbleibende Einkommen negativ ist, außer Ansatz zu lassen (so aber FG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2002 1 K 5072/00 E, EFG 2002, 1454, rechtskräftig auf Grund des BFH-Beschlusses vom 28. September 2006 XI R 15/02, BFH/NV 2007, 237).

    Zwar lässt der Verlauf des abgeschlossenen Revisionsverfahrens XI R 15/02, BFH/NV 2007, 237, vermuten, dass der BFH der Auffassung des 1. Senates des FG Düsseldorf (in EFG 2002, 1454) folgt und eine Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts bei negativem verbleibenden Einkommen ablehnt; denn im Revisionsverfahren hatte der BFH einen Gerichtsbescheid erlassen, den das Finanzamt angefochten hat, um anschließend einen Abhilfebescheid im Sinne des Urteils des FG Düsseldorf zu erlassen.

  • FG Baden-Württemberg, 29.03.2007 - 8 K 172/03

    Berechnung der tariflichen Einkommensteuer beim Zusammentreffen von

    bb) Die völlige Außerachtlassung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen und Einkünfte (so etwa FG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2001, 1 K 5072/00 E, EFG 2002, 1454; Revision XI R 15/02 wurde in der Hauptsache für erledigt erklärt) ist nach der Auffassung des erkennenden Senats hingegen bereits mit dem Wortlaut der Vorschrift des § 32b EStG nicht vereinbar.
  • FG Münster, 03.07.2007 - 1 K 2192/01

    Art der Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts im Rahmen der Ermittlung der

    Eine Fünftelung, wie von Klägerseite angenommen, lässt sich aus der Regelung des § 34 Abs. 1 EStG nicht herleiten (ebenso: FG Düsseldorf, Urteil vom 13.5.2002, 1 K 5072/00 E, EFG 2002, 1454; FG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2002, 2 K 3118/00, EFG 2003, 395; a.A. Sächsisches FG, Urteil vom 14.2.2002, 2 K 2084/00, EFG 2002, 1095; FG Düsseldorf, Urteil vom 9.9.2004, EFG 2005, 49; FG Brandenburg, Urteil vom 6.3.2007, 6 K 1128/01, juris).
  • FG Düsseldorf, 09.09.2004 - 15 K 6843/01

    Berechnung der Einkommensteuer für außerordentliche Einkünfte; Berücksichtigung

    Der Senat folgt nicht der Auffassung des 1. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 13.05.2002 1 K 5072/00 E, EFG 2002, 1454, Revision anhängig unter dem Az. XI R 15/02), wonach dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG nur berücksichtigt werden, wenn sich unter Hinzurechnung der Einkünfte im Ergebnis ein positives verbleibendes zu versteuerndes Einkommen ergibt.
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